Nutzungsbedingungen (Terms of Service, ToS)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten für alle Leistungen des Internet Exchange frankonIX (nachfolgend „IX"), die die handily networks GmbH, Hauptstraße 37, 91227 Leinburg (nachfolgend „Betreiber"), gegenüber ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Teilnehmer") erbringt.
(2) Ergänzend gilt der Rahmenvertrag / die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der handily networks GmbH in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter https://www.handily.network/rechtliches/rahmenvertrag/. Bei Widersprüchen gehen diese Nutzungsbedingungen vor.
(3) Bestandteile des Vertrags sind außerdem, in dieser Rangfolge: der Einzelauftrag bzw. das Angebot, diese Nutzungsbedingungen, das Service Level Agreement (SLA), die Peering-Policy, die Acceptable Use Policy (AUP) und der Rahmenvertrag.
(4) Die Leistungen des IX richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Für den kostenfreien Virtual Data Exchange (VDX) gelten diese Bedingungen sinngemäß mit den Abweichungen in § 3 Absatz (4).
(5) Abweichende Bedingungen des Teilnehmers gelten nur, wenn der Betreiber ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung eines oder mehrerer Ports im Peering LAN des IX an einem Standort des Betreibers sowie die Nutzung der Route-Server und der weiteren im Einzelauftrag genannten Leistungen.
(2) Anfragen über die Website, ein Letter of Intent und Angebote des Betreibers sind unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme eines Angebots durch den Teilnehmer und der Bestätigung durch den Betreiber in Textform zustande.
(3) Der Betreiber darf eine Teilnahme ablehnen, insbesondere wenn die Voraussetzungen der Peering-Policy nicht erfüllt sind oder ein Ausschlussgrund nach § 9 AUP vorliegt.
§ 3 Leistungsumfang und Best Effort
(1) Der Betreiber stellt dem Teilnehmer einen Port mit der vereinbarten Bandbreite (10G, 40G oder 100G) im gemeinsamen Peering LAN bereit, weist ihm je eine IPv4- und IPv6-Adresse zu und ermöglicht Sessions zu den Route-Servern.
(2) Der Betreiber erbringt seine Leistungen nach dem Best-Effort-Grundsatz: Er betreibt das IX mit der Sorgfalt eines ordentlichen Netzbetreibers und bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine bestimmte Verfügbarkeit, Latenz oder Erreichbarkeit einzelner Teilnehmer, soweit nicht im SLA oder im Einzelauftrag ausdrücklich etwas anderes zugesagt ist.
(3) Der Betreiber schuldet nicht, dass andere Teilnehmer mit dem Teilnehmer peeren oder bestimmte Routen ankündigen. Der Inhalt des über das IX ausgetauschten Verkehrs liegt in der Verantwortung der jeweiligen Teilnehmer.
(4) Der VDX wird unentgeltlich, ohne SLA und ausschließlich nach dem Best-Effort-Grundsatz bereitgestellt. Der Betreiber kann die Teilnahme am VDX jederzeit mit angemessener Frist beenden.
§ 4 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Der Teilnehmer erfüllt die Voraussetzungen der Peering-Policy, insbesondere eine eigene öffentliche ASN, einen dedizierten Router und eine Singlemode-Anbindung mit LR-Optik.
(2) Der Teilnehmer teilt dem Betreiber vor der Bereitstellung seine ASN, sein AS-SET, die MAC-Adresse seines Routers sowie einen technischen und einen kaufmännischen Ansprechpartner mit und hält diese Angaben aktuell.
§ 5 Bereitstellung, Cross-Connect und Mitwirkung
(1) Nach Vertragsschluss nennt der Betreiber dem Teilnehmer das Patch-Ziel im jeweiligen Rechenzentrum.
(2) Den Cross-Connect zum Patch-Ziel beauftragt der Teilnehmer auf eigene Kosten beim Betreiber des Rechenzentrums, sofern nicht ausdrücklich ein Cross-Connect durch den Betreiber vereinbart ist. Für Herstellung, Qualität und Entgelte des Cross-Connects ist das Rechenzentrum verantwortlich.
(3) Transceiver stellt der Teilnehmer für seine Seite selbst bereit, soweit nicht anders vereinbart.
(4) Sobald die Verbindung steht, konfiguriert der Betreiber den Port, den MAC-Filter und die Route-Server-Sessions. Die Bereitstellung gilt als erfolgt, wenn der Port betriebsbereit ist und der Betreiber dies dem Teilnehmer mitgeteilt hat. Verzögerungen, die auf fehlender Mitwirkung des Teilnehmers oder auf dem Cross-Connect beruhen, gehen nicht zu Lasten des Betreibers.
§ 6 Pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer nutzt die Leistungen nur im Rahmen dieser Bedingungen, der Peering-Policy und der AUP.
(2) Er sorgt dafür, dass seine Geräte dem Stand der Technik entsprechen, und schützt sie angemessen gegen Missbrauch.
(3) Er hält ein technisches Kontaktteam (NOC) für Störungen und Sicherheitsvorfälle erreichbar und pflegt einen aktuellen Eintrag in der PeeringDB.
(4) Er meldet Störungen, die er bemerkt, unverzüglich an support@frankonix.de.
§ 7 Peering LAN, MAC-Filterung und Route-Server
(1) Der Port ist auf genau eine registrierte MAC-Adresse gefiltert. Frames anderer Absenderadressen werden verworfen.
(2) Die zugewiesenen IP-Adressen im Peering LAN bleiben Eigentum des Betreibers; sie dürfen nur auf dem vereinbarten Port verwendet werden.
(3) Die Route-Server filtern Präfixe nach den Vorgaben der Peering-Policy, insbesondere nach IRR und RPKI. Ein Anspruch auf Verteilung bestimmter Präfixe besteht nicht.
§ 8 Entgelte, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Entgelte ergeben sich aus dem Angebot bzw. Einzelauftrag und der Preisliste des Betreibers in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Alle Entgelte verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Einmalige Entgelte werden mit der Bereitstellung, monatliche Entgelte monatlich im Voraus abgerechnet. Nutzungsabhängige Entgelte, insbesondere für Peering-Traffic nach dem 95th-Percentile-Verfahren, werden monatlich nachträglich abgerechnet.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Rahmenvertrags zu Preisen, Preisanpassung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug und Forderungsmanagement.
§ 9 Verfügbarkeit, Wartung und Störungen
(1) Zusagen zur Verfügbarkeit, zu Reaktions- und Wiederherstellungszeiten sowie zu Gutschriften ergeben sich ausschließlich aus dem SLA.
(2) Für geplante Wartungen gelten die Regelungen des SLA. Notwendige Notfallwartungen darf der Betreiber ohne Vorankündigung durchführen; er informiert die Teilnehmer so früh wie möglich.
(3) Störungen meldet der Teilnehmer an support@frankonix.de. Der Betreiber beseitigt Störungen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen der im SLA genannten Zeiten.
§ 10 Sperrung und Sanktionen
(1) Der Betreiber darf Ports, Sessions oder einzelne Präfixe sperren, wenn der Teilnehmer gegen die AUP oder die Peering-Policy verstößt, die Sicherheit oder Stabilität des IX gefährdet ist oder eine behördliche Anordnung dies verlangt. Einzelheiten regelt § 8 AUP.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die Sperrregelungen des Rahmenvertrags.
(3) Die Vergütungspflicht bleibt während einer Sperrung bestehen, sofern der Teilnehmer die Sperrung zu vertreten hat.
§ 11 Haftung
(1) Der Betreiber haftet nach den Haftungsregelungen des Rahmenvertrags (§ 10 Rahmenvertrag).
(2) Der Betreiber haftet nicht für Inhalte, Verfügbarkeit oder Routing-Verhalten anderer Teilnehmer und nicht für Leistungen der Rechenzentren, insbesondere Cross-Connects, Strom und Klimatisierung, soweit er sie nicht selbst schuldet.
(3) Der Teilnehmer stellt den Betreiber von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der AUP oder der Peering-Policy durch den Teilnehmer beruhen.
§ 12 Zusatz- und Premium-Leistungen
(1) Über den Port hinaus kann der Betreiber Zusatzleistungen anbieten, insbesondere zusätzliche Ports und LAG-Mitglieder, Transport-VLANs, IP-Transit, Reseller- und Marketplace-Einheiten sowie Cross-Connects durch den Betreiber.
(2) Zusatzleistungen werden nur auf gesonderte Beauftragung erbracht. Ihre Entgelte ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Preisliste.
(3) Für Reselling und den Marketplace gelten zusätzlich die Reseller- und Marketplace-Bedingungen (RMToS).
(4) IP-Transit über den Port erbringt die handily networks GmbH nach ihren Bedingungen für BGP- und IP-Transit-Leistungen.
(5) Premium-Leistungen, insbesondere DDoS-Scrubbing, sind nicht Bestandteil des Ports. Sie werden gesondert beauftragt, können vom Betreiber von einer technischen Prüfung abhängig gemacht werden und unterliegen den im jeweiligen Angebot genannten Bedingungen. Ein Anspruch auf Abwehr eines bestimmten Angriffs besteht nicht.
§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der Betreiber verarbeitet personenbezogene Daten nach der Datenschutzerklärung des frankonIX. Soweit er im Auftrag des Teilnehmers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
(2) Teilnahme-Stammdaten — Name des Teilnehmers, ASN, Portbandbreite, Route-Server-Teilnahme und die zugewiesenen Adressen im Peering LAN — veröffentlicht der Betreiber in der Teilnehmerliste der Website, im IX-F-Export und in der PeeringDB. Diese Veröffentlichung ist bei Internet Exchanges üblich und Teil der Leistung.
(3) Für die Vertraulichkeit gelten die Regelungen des Rahmenvertrags. Verkehrsstatistiken einzelner Teilnehmer gibt der Betreiber nicht an Dritte weiter; aggregierte Statistiken über das gesamte IX darf er veröffentlichen.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
(1) Für die Laufzeit gilt:
a) Der Vertrag beginnt mit der Bereitstellung des Ports.
b) Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Einzelauftrag (12, 24 oder 36 Monate).
c) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Betreiber insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die AUP oder die Peering-Policy vor sowie in den im Rahmenvertrag genannten Fällen.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail an support@frankonix.de genügt.
(4) Mit Vertragsende deaktiviert der Betreiber den Port und gibt die zugewiesenen Adressen frei. Den Cross-Connect kündigt der Teilnehmer selbst beim Rechenzentrum.
§ 15 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Der Betreiber kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aus technischen, rechtlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Änderung den Teilnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen werden dem Teilnehmer mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Teilnehmer nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als angenommen; auf diese Folge weist der Betreiber in der Mitteilung hin. Widerspricht der Teilnehmer, kann der Betreiber den Vertrag mit einer Frist von dreißig (30) Tagen zum Monatsende kündigen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.
(3) Im Übrigen gelten die Schlussbestimmungen des Rahmenvertrags, insbesondere zur salvatorischen Klausel, zur Textform und zur Abtretung.